14.01.26 | Mittelstand: Nachhaltigkeit wird wichtiger bei Kreditvergabe
Banken beachten klimabedingte Risiken aus regulatorischen Gründen stärker bei der Kreditvergabe. Wie eine KfW-Analyse zeigt, wurden 2024 in 37 Prozent der Kreditgespräche von großen Mittelständlern Nachhaltigkeitsaspekte angesprochen.
Befragt wurden rund 13.000 mittelständische Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige. Besonders häufig wurden danach Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe (24 Prozent) auf Nachhaltigkeitsthemen angesprochen. Im Baugewerbe waren es 15 Prozent und im Handel 13 Prozent.
Insgesamt berichteten 15 Prozent der Mittelständler, die 2024 in Kreditgesprächen waren, dass Nachhaltigkeitsaspekte von Banken und Sparkassen thematisiert wurden. Von den Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten wurden nur zwölf Prozent in Kreditverhandlungen zu Nachhaltigkeitsthemen befragt.
"Es ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen aufgrund regulatorischer Anforderungen künftig bei Kreditverhandlungen noch stärker auf Nachhaltigkeitsaspekte schauen werden", sagt KfW-Mittelstandsexpertin Dr. Juliane Gerstenberger. Für mittelständische Unternehmen aller Größenklassen sei es daher unerlässlich, sich intensiv mit ihrem Nachhaltigkeitsprofil auseinanderzusetzen und Nachhaltigkeitsdaten strukturiert zu erfassen.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 14.01.2026
08.01.26 | Startup-Gründungen legen deutlich zu
2025 war ein Rekordjahr für Startup-Neugründungen in Deutschland: Wie der Startup-Verband mitteilt, wurde mit über 3.500 neu gegründeten Startups ein neuer Höchststand erreicht – ein Plus von 29 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Der Auswertung zufolge zeigt sich die positive Entwicklung in fast allen Bundesländern. Besonders stark wachsen demnach Bayern (+247, +46 Prozent), Nordrhein-Westfalen (+164, +33 Prozent) und Sachsen (+43, +56 Prozent). Die Gründungsdynamik zeige sich nicht nur in Metropolen wie München und Berlin, sondern auch in den Regionen.
Dennoch liegt München bei den Gründungen pro Kopf klar auf Platz 1. Daneben entwickeln sich Düsseldorf sowie forschungsnahe Standorte wie Aachen, Potsdam oder Heidelberg besonders dynamisch. Das unterstreiche die wachsende Bedeutung von Wissenschaft, Technologie und Transfer für das Startup-Ökosystem, so der Verband.
KI als Wachstumstreiber
Den mit Abstand größten absoluten Anstieg verzeichnet der Software-Sektor. Er wuchs von 618 Neugründungen 2024 auf 853 im Jahr 2025. Gleichzeitig gewinnen technologiegetriebene Branchen weiter an Bedeutung: 27 Prozent aller neu gegründeten Startups nutzen KI als wichtigen Bestandteil ihres Geschäftsmodells. Aber auch andere Segmente entwickeln sich dynamisch, etwa der Food-Sektor sowie die Medizin, wo sich ebenfalls das Potenzial von KI zeigt, etwa bei der Auswertung radiologischer Bilder oder der Früherkennung von Krankheiten.
Rahmenbedingungen verbessern
"Wenn wir Gründungen aus der Wissenschaft erleichtern und Innovation priorisieren, kann das unserer Wirtschaft zusätzlichen Rückenwind geben", sagt Dr. Kati Ernst, stellvertretende Vorsitzende des Startup-Verbands. Hierzu müssten jedoch Rahmenbedingungen verbessert werden, insbesondere in der Wachstumsfinanzierung.
Zum Report
Der Report "Next Generation – Startup-Neugründungen in Deutschland" liefert ein regelmäßiges Monitoring des deutschen Startup-Ökosystems. Grundlage sind Handelsregisterdaten zu Startup-Neugründungen, die seit 2019 ausgewertet werden.
(Startup-Verband / STB Web)
Artikel vom: 08.01.2026
05.01.26 | Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor das Recht einräumt, auf die Sponsoringmaßnahme werblich und öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
Die Beteiligten stritten vor dem Finanzgericht Hamburg über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Das klagende Unternehmen hatte mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag geschlossen.
Das Unternehmen verpflichtete sich darin, den Verein durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und Logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen.
Finanzamt: Aufwendungen sind Spende und vGA
Das Finanzamt sah in den Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag keine regulären Betriebsausgaben, sondern vielmehr Betriebsausgaben in Form von Spenden, die zudem als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien. Sie seien durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst. Die Klägerin machte geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin bestehe, dass das Sponsoring zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam dargestellt werden dürfe.
Gericht: Aufwendungen sind kaufmännisch begründet
Das Gericht gab der Klägerin mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 2 K 67/23) recht. Diese habe die Sponsoringaufwendungen aus kaufmännischen Gründen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer Fördermarke gegangen.
Das Modell fällt in den Rahmen heutiger Corporate Social Responsibility: Unternehmen fördern gemeinnützige Projekte, ziehen daraus aber gleichzeitig wirtschaftlichen Vorteil – daher sind die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
(STB Web)
Artikel vom: 05.01.2026
17.12.25 | Online-Umsätze im Mittelstand legen zu
Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland haben 2024 insgesamt 306 Milliarden Euro im Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen verdient. Das waren 30 Milliarden Euro (+ 11 Prozent) mehr als noch ein Jahr zuvor.
Die Gesamtumsätze im Mittelstand stiegen dagegen nominal nur um rund zwei Prozent – die Einnahmen aus dem Online-Handel wuchsen also überproportional stark. Das sind Ergebnisse einer Kurzstudie von KfW Research, an der sich rund 13.000 Unternehmen beteiligten.
In der Corona-Pandemie waren die Online-Umsätze im Mittelstand im Jahr 2021 auf einen Höchststand von 325 Milliarden Euro gestiegen. In den beiden Folgejahren gingen die Erträge dann deutlich zurück auf 290 Milliarden Euro 2022 und 276 Milliarden Euro im Jahr 2023.
Insgesamt sind rund 868.000 kleine und mittlere Unternehmen im Online-Handel aktiv. Das entspricht 22 Prozent aller mittelständischen Unternehmen. Der Beitrag, den E-Commerce zum Gesamtumsatz dieser Unternehmen beisteuerte, legte nach der KfW-Auswertung mit durchschnittlich 27 Prozent leicht zu.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 17.12.2025
06.12.25 | Gründer mit Migrationshintergrund besonders innovativ
Gründende mit Migrationshintergrund bringen häufig neue Produkte und Dienstleistungen auf den Markt. Gleichzeitig haben sie weniger Zugang zu externem Kapital und müssen stärker auf eigene Mittel sowie Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld setzen. Das zeigt eine aktuelle ZEW-Analyse.
Die Untersuchung zeigt, dass Menschen mit Migrationshintergrund seltener aus wirtschaftlicher Not gründen. Häufig starten sie, um eigene Geschäftsideen umzusetzen, neue Märkte zu erschließen oder bestehende Angebote zu verbessern. 33?Prozent der von ihnen gegründeten Unternehmen nennen den Geschäftsausbau als Hauptziel – bei Gründungen ohne Migrationshintergrund sind es nur 25?Prozent.
Hohe Innovationsorientierung
Diese Ausrichtung gehe mit einer überdurchschnittlichen Innovationsorientierung einher, so die ZEW-Forschenden. Gründende mit Migrationshintergrund würden häufiger in Forschung und Entwicklung investieren und öfter neuartige Produkte oder Dienstleistungen auf den Markt bringen.
Hürden beim Kapitalzugang
Dennoch berichten 18?Prozent von Schwierigkeiten beim Zugang zu externem Kapital – gegenüber 12?Prozent bei Gründenden ohne Migrationshintergrund. Diese Unterschiede blieben auch bestehen, wenn Faktoren wie Branche, Bildungsniveau, Gründungserfahrung und Standort berücksichtigt würden, so die Analyse.
Die Ergebnisse basieren auf Daten des IAB/ZEW-Gründungspanels, einer für Deutschland repräsentativen Stichprobe zu Gründungen und jungen Unternehmen.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 06.12.2025
22.11.25 | Geschäftsführer scheitert mit Klage: Skiausflug war keine Dienstreise
Ein Geschäftsführer nahm an einer von einem anderen Unternehmen organisierten Skitour teil. Bei einer Abfahrt erlitt er einen Unfall. Das Sozialgericht Hannover hat seine Klage, mit der er die Anerkennung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte, jedoch abgewiesen.
Das Programm versprach ein paar erholsame Tage. Die an den Vormittagen geplanten Fachvorträge fielen komplett aus; die Teilnehmenden verbrachten die Zeit daraufhin eigenständig auf der Piste. Während einer Abfahrt kam es zu dem Unfall des Klägers.
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Geschäftsführer-Tätigkeit des Klägers sei nicht erkennbar. Der Kläger argumentierte, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient.
Keine berufliche Arbeit auf der Piste
Dem folgte das Sozialgericht Hannover jedoch nicht. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Ein erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen stelle diesen Zusammenhang nicht her.
Geschäftsbeziehungen hätten unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen intensiviert werden können. Im Unfallzeitpunkt auf der Piste habe der Kläger keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.
Der Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 (Az. S 22 U 203/23) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(SG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 22.11.2025
21.11.25 | Über 50.000 Stellen ins Ausland verlagert
Zwischen 2021 und 2023 haben rund 1.300 Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten netto 50.800 Stellen ins Ausland verlagert. Dies berichtet das Statistische Bundesamt auf der Grundlage neuer Daten. Hauptmotive waren vor allem Kostenvorteile, aber auch der Mangel an Fachkräften im Inland.
Insgesamt bauten die Unternehmen 71.100 Stellen in Deutschland ab, schufen jedoch gleichzeitig 20.300 neue – etwa durch Umschichtungen oder infolge erzielter Kosteneinsparungen. Besonders betroffen war die Produktion: Hier gingen 26.100 Stellen verloren, während 5.000 neu entstanden.
Mehrheit verlagert innerhalb der EU
Die meisten verlagernden Unternehmen wählten Zielorte innerhalb der EU, dorthin verlagerten 900 Unternehmen. In Staaten außerhalb der EU verlagerten 700 der befragten Unternehmen, so die Statistiker.
Als wichtigste Gründe nannten 74 Prozent der Unternehmen niedrigere Lohnkosten, 62 Prozent strategische Entscheidungen der Konzernleitung und 59 Prozent sonstige Kostenvorteile. 38 Prozent verwiesen auf fehlende Fachkräfte im Inland. Hindernisse sahen die Firmen vor allem in rechtlichen oder administrativen Vorgaben, steuerlichen Problemen sowie Bedenken, dass die Kosten der Verlagerung deren Nutzen übersteigen.
Hoher Anteil in globalen Wertschöpfungsketten
Im Jahr 2023 waren 34.600 (59 Prozent) der Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten in globale Wertschöpfungsketten eingebunden. Sie bezogen Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland oder lieferten diese dorthin. Die Zahlen stammen aus der neuen Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten, für die nun erstmals Ergebnisse vorliegen.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 21.11.2025
18.11.25 | Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen erfüllt Anspruch nicht
Sachleistungen wie ein Firmenwagen können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn als Geldbetrag zahlen – einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagennutzung genügen dafür nicht.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung einen Firmenwagen überlassen und darauf Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach Betriebsprüfungen zusätzliche Beiträge, weil der Mindestlohn nicht gezahlt worden war. Das BSG bestätigte diese Sicht: Der Mindestlohn müsse in Geld gewährt werden; die Überlassung eines Firmenwagens genüge dafür nicht. Es müssen deshalb zusätzlich Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abgeführt werden.
Mindestlohn begründet eigenen Beitragsanspruch
Dass bereits Beiträge auf die Sachleistung gezahlt wurden, stehe der Nachforderung nicht entgegen. "Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag" so das BSG in seiner Entscheidung.
Sollte die vereinbarte Vergütung durch die Firmenwagennutzung insgesamt überschritten werden, sei dies gegebenenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückabzuwickeln. Dies mache die Nachforderung der Rentenversicherung jedoch nicht rechtswidrig.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 18.11.2025
14.11.25 | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Oldtimern im Anlagevermögen
Die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung bietet einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen und ist in der Praxis von entsprechend großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden allerdings streng geprüft, so auch in einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Bei der erweiterten Grundstückskürzung wird der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die neben Grundstücken auch Oldtimer im Anlagevermögen hielt, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Einnahmen wurden damit bislang keine erzielt.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. III R 23/23): Schon das Halten der Oldtimer stellt eine gesetzlich nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit dar und führt zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeiten lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Nur die Rechtsfolge knüpfe an eine Entgeltlichkeit an, nicht jedoch der Tatbestand.
Zweck der Regelung
Der BFH betonte zudem den Zweck der Regelung: Die erweiterte Grundstückskürzung soll nur solchen Unternehmen zugutekommen, deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Schon geringfügige, nicht ausdrücklich zugelassene Tätigkeiten können daher schädlich sein. Hintergrund der Regelung ist die Gleichbehandlung mit der privaten Vermietung und Verpachtung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 14.11.2025
10.11.25 | Globale Mindeststeuer: EU-Unternehmen im Nachteil durch ungleiche Umsetzung
Die Einführung der globalen Mindeststeuer ("Pillar Two") nach dem OECD-Modell benachteiligt europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie. Hauptgrund ist demnach die fehlende internationale Abstimmung.
Die gemeinsame Untersuchung des ZEW Mannheim und der Tax Foundation quantifiziert erstmals die Verwaltungskosten der neuen Regeln: Für multinationale Konzerne mit Sitz in der EU entstehen einmalige Implementierungskosten von bis zu zwei Milliarden Euro sowie jährliche Folgekosten von bis zu 865 Millionen Euro.
Besonders betroffen sind große Unternehmensgruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind. Da andere große Volkswirtschaften die Reform voraussichtlich nicht übernehmen, drohen zusätzliche Standortnachteile für Europa. "Wenn von manchen Volkswirtschaften die Umsetzung von Pillar Two verzögert wird oder gar nicht erst stattfindet, dann funktioniert das System nicht wie ursprünglich beabsichtigt", sagt ZEW-Wissenschaftler Johannes Gaul.
Ungleiche internationale Umsetzung
Während die EU und einige weitere Staaten die Regeln bereits umgesetzt haben, zögern etwa die USA, China und Indien. Dadurch tragen europäische Unternehmen die zusätzlichen Verwaltungskosten, während ihre Konkurrenten in anderen Märkten weiterhin von einfacheren Vorgaben profitieren. Dies verstärke Wettbewerbsverzerrungen und könne Investitionsentscheidungen beeinflussen – bis hin zu Standortverlagerungen. Die Forschenden empfehlen daher eine stärkere internationale Koordinierung.
Hoher Aufwand aufgrund komplexer Regelungen
Hinzu kommt ein erheblicher administrativer Aufwand: Unternehmen müssen zusätzliche Daten erheben und auswerten, etwa zu Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlicher Bilanzierung, Verlustvorträgen und effektiven Steuersätzen pro Land. Viele Konzerne müssen dafür ihre IT-Systeme anpassen und interne Prozesse neu strukturieren.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom: 10.11.2025

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Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
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